



Beratungskompetenz im Bevölkerungsschutz
- Beratung bei der Entwicklung eines Krisenmanagementplans
- Struktur eines Krisenstabes
- Gefährdungs- und Risikoanalyse
- Notfallplanung bei speziellen Ereignissen (Hochwasser, Sturm, Ausfall kritischer Infrastruktur, etc.)
- Analyse kritischer Szenarien
- Risikomanagement
- Krisenmanagement
- CBRN-Schutz
- Kritische Infrastruktur
für
- Freiwillige Feuerwehren
- Berufsfeuerwehren
- Aufgabenträger
- Entscheidungsträger und
- Produktverantwortliche
Gesetzliche Grundlage
Die Regelungen von Maßnahmen im Rahmen der Gefahrenabwehr (polizeilich und nichtpolizeilich) unterliegen gemäß Artikel 30 Grundgesetz in Verbindung mit der Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 70 ff Grundgesetz, den Ländern, soweit es sich nicht um Verteidigung im Sinne des Artikel 73 Abs. 1 Nr. 1 Grundgesetz handelt.
Nach der Verfassungsrechtslage ist der Bund für die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung (Artikel 73 Abs. 1 Nr. 1 Grundgesetz) vor kriegsbedingten Gefahrenlagen zuständig.
Bund und Länder
In der Bundesrepublik Deutschland hat sich ein leistungsfähiges Hilfeleistungssystem zur Bewältigung außergewöhnlicher Gefahren- und Schadenslagen entwickelt. Die Länder tragen die Verantwortung bei der Katastrophenschutzbekämpfung und -vorsorge, um die durch Naturkatastrophen, Klimaveränderungen, Großschadensereignisse, Pandemien / Seuchen oder Gefahren des internationalen Terrorismus entstehende Lagen bewältigen zu können. Bei besonders großflächigen Schadenslagen oder solchen von nationaler Bedeutung werden die Länder dabei in vielfältiger Weise vom Bund unterstützt. Neben Koordination und Beratung werden Informationen und Ressourcen bereitgestellt. Bei Gefährdungsbeurteilungen und entsprechenden Maßnahmen findet lagebedingt eine enge Abstimmung zwischen Bund und Ländern statt.
Landkreise und kreisfreie Städte
Den Landkreisen und kreisfreien Städten wird von den Ländern die Verantwortung über die Koordinierung von Abwehrmaßnahmen bei Großschadensereignissen und Katastrophen übertragen. Um diese außergewöhnlichen Schadensereignissen bewältigen zu können, werden Konzepte zum Notfall- und Krisenmanagement von unterschiedlichem Umfang ausgearbeitet (Gefahrenabwehrplan, Notfallplan, Krisenplan, Aktionsplan, Sonderplan, etc.). Verschiedene Szenarien werden analysiert, um einen angemessenen Maßnahmenkatalog erstellen zu können.
Kreisangehörige Städte und Gemeinden
Werden kreisangehörige Kommunen mit außergewöhnlichen Schadensereignissen konfrontiert ohne Feststellung des Katastrophenfalls, müssen diese in eigener Zuständigkeit bewältigt werden. Die Bewätigungsstrategien der Kommunen für solche Ereignisse und Situationen gehen über die regulären Konzepte des Brandschutz und der Hilfeleistung hinaus.